(1) Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit, soweit der Gerichtshof im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Einziehung, Pfändung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
(3) In dem für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen und Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
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