(1) Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und das Auftreten jedes Missbrauchs der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen zu verhindern.
(2) Vorbehaltlich ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller Personen, die nach diesem Übereinkommen Privilegien und Immunitäten genießen, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
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