(1) Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, genießen die folgenden, für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien, Immunitäten und Befreiungen einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihren Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks;
(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterbesteht;
(c) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
(d) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof betreffende Unterlagen durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;
(e) Befreiung der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Sachverständigen statt;
(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(g) Dieselben Heimbeförderungserleichterungen in Zeiten internationaler Krisen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen zukommen;
(h) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung in Bezug auf ihre Aufgaben wie in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Dokument festgelegt.
(2) Sachverständige, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen und das die Zeitspanne, die ihre Aufgaben in Anspruch nehmen werden, festlegt.
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