Die Archive des Gerichtshofs, alle Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie an den Gerichtshof oder von diesem gesendete Unterlagen, die sich im Besitz des Gerichtshofs befinden oder diesem gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich. Die Beendigung oder das Nichtbestehen dieser Unverletzlichkeit berührt nicht vom Gerichtshof in Bezug auf dem Gerichtshof zur Verfügung gestellte oder von diesem verwendete Dokumente und Unterlagen gemäß dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung angeordnete Schutzmaßnahmen.
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