BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen StrafgerichtshofsArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 22. Juli 2004
Up-to-date

Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

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