(1) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen jene Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie:
(a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(b) sind geschützt vor jeglicher gerichtlichen Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof;
(c) genießen Unverletzlichkeit für alle amtlichen Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen;
(d) genießen Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre vom Gerichtshof bezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen. Die Vertragstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen in die Bemessung der Steuer für Einkommen aus anderen Quellen einbeziehen;
(e) sind von der nationalen Dienstleistung befreit;
(f) sind gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung befreit;
(g) sind von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betroffenen Vertragsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Bediensteten statt;
(h) genießen dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten, wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die im betroffenen Vertragsstaat errichteten diplomatischen Missionen angehören;
(i) genießen gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
(j) genießen das Recht zoll- und steuerfrei, ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen, ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme ihres Postens in den in Frage stehenden Vertragsstaat zu importieren und ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zoll- und steuerfrei in das Land ihres ständigen Aufenthalts zu reexportieren.
(2) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, an Stellvertretende Kanzler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde und Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige ausbezahlte Pensionen oder Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
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