(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben
a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;
c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren;
d) der Gerichtshof genießt in Bezug auf die für seine finanziellen Transaktionen geltenden Wechselkurse keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie vom betroffenen Vertragsstaat jeder internationalen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt wird.
(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen jedes Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.
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