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Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Art. 38
Art. 38
In Kraft seit 22. Juli 2004
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Art. 38 — Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
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Der Generalsekretär ist der Depositär dieses Übereinkommens.
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