Vorbehaltlich der Befugnisse und der Verantwortung der Versammlung nach dem Statut sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung von
(a) Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Partei ist;
(b) Streitigkeiten, bei denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf grund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgaben für den Gerichtshof Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
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