(1) Berater genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit der Ausübung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich der Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bescheinigung:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
(b) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen, dies auch nach Beendigung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
(c) Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
(d) Für den in Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Berater stehenden Nachrichtenverkehr das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
(f) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist, in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betroffenen Beraters statt;
(g) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
(2) Anlässlich der Ernennung von Beratern gemäß dem Statut, der Verfahrens- und Beweisordnung und der Geschäftsordnung des Gerichtshofs erhält der Berater eine vom Kanzler unterschriebene Bescheinigung für die für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Dauer. Diese Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Befugnis oder der Auftrag vor dem Ablauf der Bescheinigung beendet wird.
(3) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher sich Berater im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind sinngemäß auf den Verteidiger unterstützende Personen gemäß Artikel 22 der Verfahrens- und Beweisordnung anzuwenden.
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