(1) An den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, an den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Statuts teilnehmenden Vertreter anderer Staaten und zu den Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladene Staatenvertreter und Vertreter internationaler Organisationen genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen vorgenommenen Handlungen; diese Befreiung besteht auch dann noch weiter, wenn die betroffenen Personen ihre Aufgaben als Vertreter nicht mehr ausüben;
(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente jeder Art;
(d) Das Recht Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen und elektronische Nachrichten zu empfangen oder abzusenden;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;
(f) Dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(g) Die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den diplomatischen Gesandten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden;
(h) Derselbe Schutz und dieselben Heimbeförderungserleichterungen, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen in Zeiten internationaler Krisen zukommen;
(i) Solche andere mit den vorhergehenden nicht unvereinbare Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie sie Diplomaten genießen, ausgenommen das Recht, für (anders als als Teil des persönlichen Gepäcks) importierte Waren Zoll-, Verbrauchssteuer- oder Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
(2) Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher die in Absatz 1 beschriebenen Vertreter sich zur Teilnahme an Konferenzen der Versammlung und ihrer Nebenorgane im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen im Verhältnis zwischen einem Vertreter und den Behörden des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er oder sie ist oder des Vertragsstaates oder der internationalen Organisation, deren Vertreter er oder sie ist oder war.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise