(1) Gemäß Bestimmung 89 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof;
(d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens;
(2) Gemäß Bestimmung 98 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bestätigt und eine Zeitspanne für diese Teilnahme festlegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise