(1) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten die für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen – einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit ihrer Anwesenheit beim Gerichtshof verbringen – in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz (a) bis (d) genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist und das eine Zeitspanne festlegt, während welcher diese Anwesenheit notwendig ist.
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