(1) Zeugen genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) vorbehaltlich dem untenstehenden Unterabsatz d, Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
(c) Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihrer Aussage als Zeuge gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen und der Zeugenaussage vor dem Gerichtshof;
(d) Unverletzlichkeit für Schriftstücke und Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf ihre Zeugenaussage;
(e) Für ihre Kommunikation mit dem Gerichtshof und Beratern in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;
(f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum Zweck der Zeugenaussage;
(g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
(2) Zeugen, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist und das die hiefür erforderliche Zeitspanne festlegt.
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