Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Art. 2
Art. 3
Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Art. 22
Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Vorwort
TEIL I
Ziel der Organisation
Artikel 1
Art. 1
Ziel der Organisation ist es,
a) eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung fachlicher Angelegenheiten aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, auf die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe hinzuwirken und sie zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
b) die Beseitigung der von Regierungen in bezug auf die internationale Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen anzustreben, um dem Welthandel in steigendem Maße ohne Diskriminierung Schiffahrtsdienste verfügbar zu machen; die von einer Regierung zur Entwicklung der Schiffahrt ihres Landes und aus Sicherheitsgründen gewährte Unterstützung und Förderung gilt an sich nicht als Diskriminierung, sofern die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bezwecken, die ungehinderte Teilnahme von Schiffen aller Flaggen am Welthandel zu beschränken;
c) Angelegenheiten betreffend unlautere, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften gemäß Teil II zu prüfen;
d) alle Angelegenheiten der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen an sie verweist, zu prüfen;
e) für den Austausch von Informationen über von ihr geprüfte Fragen zwischen den Regierungen Sorge zu tragen.
Artikel 2
Art. 2
Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation
a) die sich nach Artikel I Buchstaben a, b und c ergebenden Angelegenheiten, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten, die nach Artikel I Buchstabe d an sie verwiesen werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; Artikel 3 bleibt unberührt;
b) Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und etwa erforderlich werdende Konferenzen einberufen;
c) Konsultationen zwischen den Mitgliedern und einen Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;
d) die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere solche, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;
e) soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.
Art. 3 Artikel 3
Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so spricht sie eine diesbezügliche Empfehlung aus. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.
TEIL III
Mitgliedschaft
Art. 4 Artikel 4
Alle Staaten können nach Maßgabe dieses Teils Mitglieder der Organisation werden.
Art. 5 Artikel 5
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diesem Übereinkommen gemäß Artikel 71 beitreten.
Art. 6 Artikel 6
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diesem Übereinkommen gemäß Artikel 71 beitreten.
Art. 7 Artikel 7
Ein Staat, der nicht berechtigt ist, auf Grund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er diesem Übereinkommen gemäß Artikel 71 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.
Art. 8 Artikel 8
Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf welche dieses Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen gemäß Artikel 72 für anwendbar erklärt wurde, können durch eine von dem betreffenden Mitglied bzw. von den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung assoziierte Mitglieder der Organisation werden.
Art. 9 Artikel 9
Assoziierte Mitglieder haben die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes und des Rechtes, in den Rat gewählt zu werden. Mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als „Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Art. 10 Artikel 10
Kein Staat oder Hoheitsgebiet kann entgegen einer Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.
TEIL IV
Organe
Art. 11 Artikel 11
Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuß einem Rechtsausschuß, einem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuß für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.
TEIL V
Die Versammlung
Art. 12 Artikel 12
Die Versammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
Art. 13 Artikel 13
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen werden einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Generalsekretär beantragt oder wenn der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich hält; sie sind jeweils 60 Tage im voraus anzukündigen.
Art. 14 Artikel 14
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.
Art. 15 Artikel 15
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt;
b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht;
c) sie setzt die von ihr für erforderlich erachteten nicht ständigen oder – auf Empfehlung des Rates – ständigen Nebenorgane ein;
d) sie wählt die Mitglieder des Rates gemäß Artikel 17;
e) sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat an sie verwiesenen Fragen;
f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation;
g) sie beschließt über den Haushalt und bestimmt die Finanzgebarung der Organisation gemäß Teil XII;
h) sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluß der Organisation;
i) sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 2 Buchstaben a und b zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden mit ihrer etwaigen Stellungnahme zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen;
j) sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesenen Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die an sie verwiesen worden sind;
k) sie ergreift die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
l) sie faßt Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuß, vom Rechtsausschuß, vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuß für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;
m) sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat; die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäß Buchstabe j ist jedoch nicht übertragbar.
TEIL VI
Der Rat
Art. 16 Artikel 16
Der Rat besteht aus zweiunddreißig von der Versammlung gewählten Mitgliedern.
Art. 17 Artikel 17
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
a) acht sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schiffahrtsdienste haben,
b) acht sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
c) sechzehn sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse am Seetransport oder an der Schiffahrt haben und deren Wahl in den Rat gewährleistet, daß alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.
Art. 18 Artikel 18
Die im Rat gemäß Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.
Art. 19 Artikel 19
a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn einundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind.
c) Der Rat tritt, sooft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt.
Art. 20 Artikel 20
Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.
Artikel 21
Art. 21
a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär auf Grund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.
c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß, den Rechtsausschuß, den Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuß für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.
Art. 22 Artikel 22
Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen.
Art. 23 Artikel 23
Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit
Bericht.
Art. 24 Artikel 24
Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen.
Art. 25 Artikel 25
a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
b) Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.
Art. 26 Artikel 26
Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstabe i bezeichneten Abgabe von Empfehlungen. Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.
TEIL VII
Schiffssicherheitsausschuß
Art. 27 Artikel 27
Der Schiffssicherheitsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 28 Artikel 28
a) Der Schiffssicherheitsausschuß prüft alle Angelegenheiten, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf folgendes beziehen: Hilfsmittel für die Navigation, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Unterrichtung, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen sowie alle sonstigen die Sicherung der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen.
b) Der Schiffssicherheitsausschuß trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c) Der Schiffssicherheitsausschuß wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Art. 29 Artikel 29
Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.
Art. 30 Artikel 30
Der Schiffssicherheitsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich seine Geschäftsordnung.
Art. 31 Artikel 31
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.
TEIL VIII
Rechtsausschuß
Art. 32 Artikel 32
Der Rechtsausschuß besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 33 Artikel 33
a) Der Rechtsausschuß prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.
b) Der Rechtsausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c) Der Rechtsausschuß wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Art. 34 Artikel 34
Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 35 Artikel 35
Der Rechtsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 36 Artikel 36
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 32, hat der Rechtsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
TEIL IX
Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt
Art. 37 Artikel 37
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 38 Artikel 38
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere
a) nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder auf Grund internationaler Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen nach Maßgabe solcher Übereinkünfte;
b) prüft er geeignete Maßnahmen, um die Durchsetzung der unter Buchstabe a bezeichneten Übereinkünfte zu erleichtern;
c) sorgt er für die Beschaffung wissenschaftlicher, technischer und sonstiger praktischer Informationen über die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, um sie an Staaten, vor allem Entwicklungsländer, weiterzugeben und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen und Richtlinien auszuarbeiten;
d) fördert er die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird;
e) prüft er alle sonstigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen würden, einschließlich der Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen internationalen Organisationen, und trifft die entsprechenden Maßnahmen, wobei Artikel 25 berücksichtigt wird.
Art. 39 Artikel 39
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 40 Artikel 40
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 41 Artikel 41
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 37, hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
Teil X
Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Art. 42 Artikel 42
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 43 Artikel 43
a) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten.
b) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.
c) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder auf Grund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
d) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Art. 44 Artikel 44
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 45 Artikel 45
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 46 Artikel 46
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 42, hat der Ausschuß für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
TEIL XI
Das Sekretariat
Art. 47 Artikel 47
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehaltlich des Artikels 22 – ihr Personal ein.
Art. 48 Artikel 48
Das Sekretariat führt alle für die wirksame Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfaßt, sammelt und verteilt diejenigen Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.
Art. 49 Artikel 49
Der Generalsekretär erarbeitet und unterbreitet dem Rat die jährlichen Finanzberichte und den Haushaltsvoranschlag für zwei Jahre, wobei die Voranschläge für jedes Jahr getrennt anzuführen sind.
Art. 50 Artikel 50
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder laufend über die Tätigkeit der Organisation. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter ernennen, um die Verbindung zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.
Art. 51 Artikel 51
Der Generalsekretär und das Personal dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einer Regierung oder von einer Behörde außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 52 Artikel 52
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.
TEIL XII
Finanzen
Art. 53 Artikel 53
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.
Art. 54 Artikel 54
Der Rat prüft die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge und legt sie nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung vor.
Art. 55 Artikel 55
(a) Vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.
(b) Die Versammlung legt die Ausgaben entsprechend einem nach Prüfung der diesbezüglichen Vorschläge des Rates von ihr festgesetzten Verteilungsschlüssel auf die Mitglieder um.
Art. 56 Artikel 56
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß, im Rechtsausschuß, im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuß für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.
TEIL XIII
Abstimmung
Art. 57 Artikel 57
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuß für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
a) jedes Mitglied hat eine Stimme;
b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
c) als „anwesende und abstimmende Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten „anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben“. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
TEIL XIV
Sitz der Organisation
Art. 58 Artikel 58
(a) Sitz der Organisation ist London.
(b) Die Versammlung kann den Sitz der Organisation erforderlichenfalls durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ändern.
(c) Die Versammlung kann an jedem anderen Ort Tagungen abhalten, wenn es der Rat für erforderlich hält.
TEIL XV
Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
Art. 59 Artikel 59
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch ein nach Artikel 25 dieses Übereinkommens geschlossenes Abkommen mit den Vereinten Nationen hergestellt.
Art. 60 Artikel 60
Die Organisation arbeitet mit jeder Spezialorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Spezialorganisation.
Art. 61 Artikel 61
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß oder dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
c) Als „anwesende und abstimmende Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten „anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben“. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
Art. 61 Artikel 61
Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die nicht Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Belange und Tätigkeiten jedoch mit den Zielen der Organisation verwandt sind.
Art. 62 Artikel 62
Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen treffen.
Art. 63 Artikel 63
Vorbehaltlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung kann die Organisation von anderen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen und ihr durch internationale Abkommen oder beiderseits befriedigende Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Organisationen übertragen werden. Die Organisation kann ferner alle in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Übereinkunft übertragen wurden.
TEIL XVI
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen
Art. 64 Artikel 64
Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder in Verbindung mit ihr gewährt werden, bestimmen sich nach dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, vorbehaltlich aller etwaigen Änderungen in dem von der Organisation gemäß den §§ 36 und 38 des genannten Abkommens genehmigten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhanges.
Art. 65 Artikel 65
Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang II zu diesem Übereinkommen anzuwenden.
TEIL XVII
Änderungen
Art. 66 Artikel 66
Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied innerhalb der ersten 60 Tage dieser zwölf Monate wegen einer Änderung seinen Austritt aus der Organisation, so wird der Austritt ungeachtet des Artikels 58 am Tag des Inkrafttretens der Änderung wirksam.
Art. 67 Artikel 67
Alle gemäß Artikel 66 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern unverzüglich eine Abschrift der Änderung.
Art. 68 Artikel 68
Eine Erklärung oder Annahme gemäß Artikel 66 erfolgt durch Übermittlung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedern den Eingang dieser Urkunde und den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt.
TEIL XVIII
Auslegung
Art. 69 Artikel 69
Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird zwecks Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.
Art. 70 Artikel 70
Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß Artikel 69 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zwecks Erstattung eines Rechtsgutachtens gemäß Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.
TEIL XIX
Verschiedenes
Artikel 71
Art. 71 Unterzeichnung und Annahme
Vorbehaltlich des Teils III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie es
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
(b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen;
(c) oder annehmen.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 72
Art. 72 Hoheitsgebiete
(a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an diesem Übereinkommen sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.
(b) Dieses Übereinkommen findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitgliedverantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung gemäß Buchstabe (a) im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist.
(c) Eine Erklärung gemäß Buchstabe (a) wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind.
(d) Sind die Vereinten Nationen auf Grund eines Treuhandabkommens als Verwaltungsbehörde tätig, so können sie dieses Übereinkommen im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 71 annehmen.
Artikel 73
Art. 73 Austritt
(a) Jedes Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung aus der Organisation austreten; der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Der Austritt kann nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jederzeit notifiziert werden. Er wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
(b) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet oder eine Gruppe von Hoheitsgebieten gemäß Artikel 72 kann jederzeit durch eine von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied oder, wenn die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde eines Treuhandgebietes tätig sind, von diesen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung beendet werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich von dieser Notifizierung. Die Notifizierung wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
TEIL XX
Inkrafttreten
Art. 74 Artikel 74
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen haben, gemäß Artikel 71 Vertragsparteien geworden sind.
Art. 75 Artikel 75
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie diejenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, von dem Zeitpunkt, zu dem jeder Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, sowie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Art. 76 Artikel 76
Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie denjenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, beglaubigte Abschriften.
Art. 77 Artikel 77
Die Vereinten Nationen sind zur Eintragung dieses Übereinkommens ermächtigt, sobald es in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Genf am 6. März 1948.