Ziel der Organisation ist es,
a) eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung fachlicher Angelegenheiten aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, auf die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe hinzuwirken und sie zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
b) die Beseitigung der von Regierungen in bezug auf die internationale Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen anzustreben, um dem Welthandel in steigendem Maße ohne Diskriminierung Schiffahrtsdienste verfügbar zu machen; die von einer Regierung zur Entwicklung der Schiffahrt ihres Landes und aus Sicherheitsgründen gewährte Unterstützung und Förderung gilt an sich nicht als Diskriminierung, sofern die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bezwecken, die ungehinderte Teilnahme von Schiffen aller Flaggen am Welthandel zu beschränken;
c) Angelegenheiten betreffend unlautere, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften gemäß Teil II zu prüfen;
d) alle Angelegenheiten der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen an sie verweist, zu prüfen;
e) für den Austausch von Informationen über von ihr geprüfte Fragen zwischen den Regierungen Sorge zu tragen.
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