a) Der Schiffssicherheitsausschuß prüft alle Angelegenheiten, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf folgendes beziehen: Hilfsmittel für die Navigation, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Unterrichtung, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen sowie alle sonstigen die Sicherung der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen.
b) Der Schiffssicherheitsausschuß trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c) Der Schiffssicherheitsausschuß wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
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