a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich seine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn einundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind.
c) Der Rat tritt, sooft dies zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder zusammen; der Zeitpunkt des Zusammentritts ist mindestens einen Monat im voraus bekanntzugeben. Der Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt.
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