BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Internationale SeeschiffahrtsorganisationArt. 62

Art. 62Artikel 62

In Kraft seit 10. November 1984
Up-to-date

Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen treffen.

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