Art. 41 Artikel 41 — Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 37, hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
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