Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt;
b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht;
c) sie setzt die von ihr für erforderlich erachteten nicht ständigen oder – auf Empfehlung des Rates – ständigen Nebenorgane ein;
d) sie wählt die Mitglieder des Rates gemäß Artikel 17;
e) sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat an sie verwiesenen Fragen;
f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation;
g) sie beschließt über den Haushalt und bestimmt die Finanzgebarung der Organisation gemäß Teil XII;
h) sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluß der Organisation;
i) sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 2 Buchstaben a und b zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden mit ihrer etwaigen Stellungnahme zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen;
j) sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesenen Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die an sie verwiesen worden sind;
k) sie ergreift die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
l) sie faßt Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuß, vom Rechtsausschuß, vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuß für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;
m) sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat; die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäß Buchstabe j ist jedoch nicht übertragbar.
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