Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 42, hat der Ausschuß für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.
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