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Internationale Verträge
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
Art. 12
Art. 12 Artikel 12
In Kraft seit 10. November 1984
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Art. 12 Artikel 12 — Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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Die Versammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
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