a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär auf Grund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.
c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß, den Rechtsausschuß, den Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuß für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.
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