a) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sonstigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten.
b) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.
c) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder auf Grund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
d) Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
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