Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle sanitären und phytosanitären Maßnahmen Anwendung, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den internationalen Handel haben können. Solche Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die im Anhang A enthaltenen Begriffsbestimmungen.
3. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
4. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Rechte der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse betreffend Maßnahmen, die nicht dem Wirkungsbereich dieses Übereinkommens unterliegen.
Art. 2
01.01.1995
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Verpflichtungen
1. Die Mitglieder haben das Recht, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nur in einem solchen Ausmaß angewendet werden, das notwendig ist, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, diese Maßnahmen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und nicht ohne ausreichende wissenschaftliche Beweise aufrecht erhalten werden, soweit im Artikel 5 Absatz 7 nichts anderes vorgesehen ist.
3. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern darstellen, bei denen identische oder ähnliche Verhältnisse bestehen, einschließlich zwischen ihrem eigenen Territorium und dem anderer Mitglieder. Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen werden nicht so angewendet, daß sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, gelten als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Mitglieder im Rahmen der Bestimmungen des GATT 1994, das sich auf die Anwendung von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen - insbesondere die Bestimmungen des Artikels XX lit. b - bezieht.
Art. 3
01.01.1995
Artikel 3
Harmonisierung
1. Zur Harmonisierung der sanitären und phytosanitären Maßnahmen im weitestmöglichen Umfang stützen die Mitglieder ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen auf allenfalls bestehende internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit in diesem Übereinkommen, insbesondere im Absatz 3 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
2. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, werden als notwendig erachtet, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, und gelten als vereinbar mit den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
3. Die Mitglieder können sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen einführen oder beibehalten, die einen höheren Grad an sanitären oder phytosanitären Schutz erzielen, als jenen, der durch Maßnahmen, die auf den betreffenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhen, erzielt würde, wenn es dafür eine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt oder wenn ein Mitglied feststellt, daß dieser höhere sanitäre oder phytosanitäre Schutz in Folge der betreffenden Bestimmungen des Artikels 5 *1) Absätze 1 bis 8 angemessen sei. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Maßnahmen, die einen anderen sanitären und phytosanitären Schutz zur Folge haben, als wenn er auf der Grundlage von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erzielt worden wäre, nicht unvereinbar mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
4. Die Mitglieder werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den betreffenden internationalen Organisationen und ihren nachgeordneten Organen, insbesondere der Codex Alimentarius Commission, des Internationalen Tierseuchenamts und in den internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, voll ihren Teil zur Förderung der Entwicklung und zur regelmäßigen Überprüfung von Normen, Richtlinien und Empfehlungen hinsichtlich aller Aspekte sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen im Rahmen dieser Organisationen beitragen.
5. Das Komitee für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt), das gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 vorgesehen ist, wird eine Methode zur Überwachung der internationalen Harmonisierung entwickeln und die diesbezüglichen Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen koordinieren.
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*1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 gibt es dann eine wissenschaftliche Rechtfertigung, wenn ein Mitglied auf der Grundlage der Untersuchung und Bewertung erhältlicher, wissenschaftlicher Informationen gemäß den bezughabenden Bestimmungen in diesem Übereinkommen feststellt, daß die bezughabenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Äquivalenz
1. Die Mitglieder betrachten die sanitären und phytosanitären Maßnahmen anderer Mitglieder als äquivalent, auch wenn diese sich von ihren eigenen unterscheiden oder von denen anderer Mitglieder, die mit der gleichen Ware handeln, wenn das ausführende dem einführenden Mitglied objektiv darlegt, daß seine Maßnahmen den angemessenen sanitären und phytosanitären Schutz des einführenden Mitglieds erreichen. Zu diesem Zweck ist dem einführenden Mitglied auf Verlangen die geeignete Möglichkeit zur Inspektion, Überprüfung und zu anderen diesbezüglichen Vorgangsweisen zu gewähren.
2. Die Mitglieder treten auf Verlangen in Konsultationen ein, mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Abkommen über die Anerkennung der Äquivalenz bestimmter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen zu erreichen.
Art. 5
01.01.1995
Artikel 5
Bewertung der Risken und Festlegung des angemessenen sanitären oder
phytosanitären Schutzes
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen auf einer den Umständen entsprechenden Bewertung der Risken für das Leben oder die Gesundheit für Menschen, Tiere oder Pflanzen beruhen, wobei Risikobewertungstechniken berücksichtigt werden, die von den diesbezüglichen internationalen Organisationen entwickelt wurden.
2. Bei der Bewertung der Risken berücksichtigen die Mitglieder:
verfügbare wissenschaftliche Beweise, einschlägige Verfahren und Erzeugungsmethoden, sachdienliche Inspektion, Test- und Probenziehungsmethoden, Verbreitung bestimmter Erkrankungen oder Schädlinge, das Vorhandensein schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, entsprechende ökologische Umweltbedingungen, Quarantäne oder andere Maßnahmen.
3. Bei Bewertung des Risikos für das Leben und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und bei der Festlegung des angemessenen sanitären und phytosanitären Schutzes, berücksichtigen die Mitglieder als entsprechende wirtschaftliche Faktoren: den möglichen Schaden in Form von Erzeugungs- oder Absatzverlusten im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit beim einführenden Mitglied, weiters auch die Kosten der Bekämpfung oder Vernichtung sowie die relative Kosteneffizienz alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4. Die Mitglieder sollen bei der Festlegung des geeigneten Niveaus des sanitären oder phytosanitären Schutzes berücksichtigen, daß die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst klein gehalten werden.
5. Mit dem Ziel einer folgerichtigen Anwendung des Konzeptes des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes gegen Risken für Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, hat jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede bei diesem Schutz, den es in verschiedenen Situationen angemessen findet, zu vermeiden, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen. Die Mitglieder werden in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Komitee zusammenarbeiten, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Durchführung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung dieser Richtlinien zieht das Komitee alle entsprechenden Faktoren in Betracht, einschließlich der außergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Aufrechterhaltung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit *1) sicher, daß solche Maßnahmen für den Handel nicht einschränkender sind, als dies zur Erreichung seines angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes erforderlich ist.
7. In Fällen, in denen der diesbezügliche wissenschaftliche Beweis unzureichend ist, kann ein Mitglied vorübergehend sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Information treffen, einschließlich jener von einschlägigen internationalen Organisationen, wie auch von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die von anderen Mitgliedern angewendet wurden. Unter diesen Umständen werden sich die Mitglieder die nötige Zusatzinformation für eine objektivere Bewertung der Risken beschaffen und die sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme dementsprechend in einem angemessenen Zeitraum überprüfen.
8. Wenn ein Mitglied die begründete Auffassung vertritt, daß eine bestimmte sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder aufrechterhalten wird, seine Ausfuhren behindert oder zu behindern droht und diese Maßnahme sich nicht auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen stützt oder solche Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht bestehen, kann eine Erklärung der Gründe für eine solche sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme verlangt werden. Das Mitglied, das diese Maßnahme aufrechterhält, gibt eine solche Erklärung ab.
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*1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht mehr handelshemmend als notwendig, ausgenommen es besteht eine andere zumutbare Maßnahme, die unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz erreicht und wesentlich weniger den Handel beeinträchtigt.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Anpassungen an regionale Bedingungen, einschließlich schädlings- oder
krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Schädlings- oder
Krankheitsbefall
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen an die sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten des Gebietes angepaßt sind - sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes, oder alle oder Teile verschiedener Länder - aus dem eine Ware stammt und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten einer Region berücksichtigen die Mitglieder unter anderem den Befall mit speziellen Schädlingen oder Krankheiten, das Vorhandensein von Ausrottungs- oder Bekämpfungsprogrammen und geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt worden sein könnten.
2. Die Mitglieder anerkennen vor allem die Konzepte schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete und von Gebieten mit geringem Schädlings- oder Krankheitsbefall. Die Bestimmung solcher Gebiete ist auf folgende Faktoren zu gründen: geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit sanitärer oder phytosanitärer Kontrollen.
3. Behaupten ausführende Mitglieder, daß Gebiete innerhalb ihrer Territorien schädlings- oder krankheitsfrei seien oder nur einen geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall aufweisen, müssen sie den notwendigen Beweis dafür erbringen, um so den einführenden Mitgliedern objektiv zeigen zu können, daß solche Gebiete tatsächlich schädlings- oder krankheitsfrei sind und wahrscheinlich bleiben werden beziehungsweise Gebiete mit einem geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall sind. Zu diesem Zweck wird auf Verlangen dem einführenden Mitglied ein angemessener Zutritt zwecks Inspektion, Test und anderen einschlägigen Vorgangsweisen gewährt.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Veränderungen ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen und geben im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs B Informationen über ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen.
Art. 8
01.01.1995
Artikel 8
Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder beachten die Bestimmungen des Anhangs C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, einschließlich nationaler Systeme für die Genehmigung von Zusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln; und stellen außerdem sicher, daß ihre Verfahren nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Technische Hilfe
1. Die Mitglieder stimmen überein, die Beistellung technischer Hilfe an andere Mitglieder zu erleichtern, im besonderen an Entwicklungsland-Mitglieder, sei es bilateral oder über die einschlägigen internationalen Organisationen. Eine solche Hilfe kann unter anderem auf den Gebieten der Verarbeitungstechnologie, Forschung und Infrastruktur, einschließlich der Einrichtung nationaler Normsetzungsorgane, gewährt werden und kann in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen erfolgen, einschließlich solcher zum Zwecke der Erlangung technischer Gutachten, Ausbildung und Ausstattung, damit diesen Ländern die Möglichkeit geboten wird, sich sanitären oder phytosanitären Maßnahmen anzupassen und jenen zu entsprechen, die notwendig sind, um den auf ihren Ausfuhrmärkten angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
2. Dort, wo beträchtliche Investitionen für ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied notwendig sind, um die sanitären oder phytosanitären Erfordernisse eines einführenden Mitglieds zu erfüllen, wird letzteres eine solche technische Hilfe in Betracht ziehen, mit der das Entwicklungsland-Mitglied in die Lage versetzt wird, seine Marktzutrittsmöglichkeiten für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und zu erweitern.
Art. 10
01.01.1995
Artikel 10
Besondere und differenzierte Behandlung
1. Bei der Vorbereitung und Anwendung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen berücksichtigen die Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder und im besonderen die der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer.
2. Dort, wo der angemessene sanitäre oder phytosanitäre Schutz Raum für die stufenweise Einführung neuer sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen bietet, sollen längerfristige Rahmenbedingungen für deren Durchführung bei solchen Waren erstellt werden, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, damit ihre Ausfuhrmöglichkeiten gewahrt bleiben.
3. Um sicherzustellen, daß Entwicklungsland-Mitglieder auch in der Lage sind, den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu entsprechen, ist das Komitee ermächtigt, solchen Ländern auf Verlangen bestimmte zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Gesamtheit oder eines Teiles der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse in Betracht gezogen werden.
4. Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme der Entwicklungsland-Mitglieder an den einschlägigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
Art. 11
Artikel 11
Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, außer es ist darin etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.
2. Bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens, bei dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, soll ein Untersuchungsausschuß den Rat von Sachverständigen einholen, die vom Untersuchungsausschuß nach Konsultationen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann der Untersuchungsausschuß, wenn er dies für angemessen hält, eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder auf Wunsch einer der Streitparteien oder auf Grund eigener Initiative, die einschlägigen internationalen Organisationen konsultieren.
3. Nichts in diesem Übereinkommen wird die Rechte der Mitglieder im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen beeinträchtigen, einschließlich der Rechte, die guten Dienste oder die Streitbeilegungsmechanismen anderer internationaler Organisationen oder solcher, die unter irgendwelchen internationalen Vereinbarungen eingerichtet wurden, in Anspruch zu nehmen.
Art. 12
01.01.1995
Artikel 12
Verwaltung
1. Es wird ein Komitee für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen eingesetzt, um ein regelmäßiges Forum für Konsultationen zu bieten. Dieses wird die Funktionen ausüben, die notwendig sind, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele, besonders im Hinblick auf eine Harmonisierung, durchzuführen. Das Komitee faßt seine Beschlüsse durch Konsens.
2. Das Komitee wird ad hoc Konsultationen oder Verhandlungen zwischen Mitgliedern bei bestimmten sanitären oder phytosanitären Fragen fördern und erleichtern. Das Komitee wird die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder fördern und diesbezüglich technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel, die Koordination und Integration zwischen internationalen und nationalen Systemen und Ansätzen zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln unterstützen.
3. Das Komitee wird engen Kontakt mit den einschlägigen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des sanitären und phytosanitären Schutzes halten, insbesondere mit der Codex Alimentarius Commission, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Handhabung dieses Übereinkommens zu sichern und außerdem sicherstellen, daß unnötige Doppelgeleisigkeiten vermieden werden.
4. Das Komitee wird ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und der Verwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen ausarbeiten. Zu diesem Zweck soll das Komitee in Verbindung mit den einschlägigen internationalen Organisationen eine Liste der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, von denen das Komitee feststellt, daß sie größere Auswirkungen auf den Handel haben, erstellen. Die Liste soll einen Hinweis der Mitglieder auf jene internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen enthalten, die sie als Bedingungen für die Einfuhr verwenden oder auf deren Grundlage eingeführte Waren, die diesen Normen entsprechen, Zutritt zu ihren Märkten gestattet wird. Falls ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Bedingung für die Einfuhr verwendet, soll das Mitglied den Grund dafür angeben, insbesondere wenn es der Meinung ist, daß die Norm nicht streng genug ist, um einen angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutz zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es auf die Verwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Einfuhrvoraussetzung hingewiesen hat, soll es eine Erklärung für diese Änderung abgeben und sonach das Sekretariat wie auch die einschlägigen internationalen Organisationen informieren, außer wenn eine solche Notifikation und Erklärung gemäß den im Anhang B dargelegten Vorgangsweisen erfolgt.
5. Um unnötige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, kann das Komitee gegebenenfalls beschließen, besonders bei Notifikationen die Informationen zu nützen, die durch die bestehenden Informationsverfahren bei den einschlägigen internationalen Organisationen verfügbar sind.
6. Das Komitee kann auf Grund einer Initiative eines der Mitglieder über die geeigneten Kanäle die einschlägigen internationalen Organisationen oder ihre nachgeordneten Organe einladen, bestimmte Angelegenheiten im Hinblick auf eine besondere Norm, eine Richtlinie oder Empfehlung zu untersuchen, einschließlich der Gründe für die Erklärungen für eine Nichtanwendung im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels.
7. Das Komitee wird das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüfen, danach je nach Notwendigkeit. Das Komitee wird erforderlichenfalls dem Rat für den Handel mit Waren Änderungen des Textes dieses Übereinkommens vorschlagen und zwar unter anderem unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen.
Art. 13
01.01.1995
Artikel 13
Durchführung
Die Mitglieder sind im Rahmen dieses Übereinkommens für die Beachtung aller darin enthaltenen Verpflichtungen voll verantwortlich. Die Mitglieder formulieren und wenden positive Maßnahmen und Mechanismen an, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auch von Organen, die nicht zentrale Regierungsbehörden sind, zu unterstützen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Körperschaften auf ihrem Territorium, aber auch regionale Organe, bei denen einschlägige Körperschaften innerhalb ihres Territoriums Mitglieder sind, den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen. Überdies treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die solche regionale oder nichtstaatliche Körperschaften oder lokale Regierungsstellen unmittelbar oder mittelbar veranlassen oder ermutigen, in einer mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht vereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, daß sie die Dienste von nichtstaatlichen Körperschaften zur Durchführung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Körperschaften die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Art. 14
01.01.1995
Artikel 14
Schlußbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7, auf die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer bestehenden sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben und zwar in Fällen, in denen eine solche Anwendung auf Grund mangelnden technischen Fachwissens, technischer Infrastruktur oder Ressourcen nicht möglich ist.
Anl. 1
01.01.1995
Anhang A
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN *1)
1. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme -
Jede Maßnahme, die angewendet wird:
a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Territorium des Mitglieds vor Risken, die aus der Einschleppung, dem Auftreten oder der Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
b) zum Schutz des menschlichen oder tierischen Lebens oder der Gesundheit vor Risken, die aus Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
c) zum Schutz des menschlichen oder tierischen Lebens oder der Gesundheit im Territorium des Mitglieds vor Risken, die von Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Waren übertragen werden, oder durch Einschleppen, Auftreten oder Verbreitung von Schädlingen entstehen; oder
d) um anderen Schaden innerhalb des Territoriums des Mitglieds durch Einschleppen, Auftreten oder Verbreitung von Schädlingen zu verhindern oder zu begrenzen.
Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen umfassen alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen und Verfahren sowie unter anderem: Endproduktkriterien, Verarbeitungs- und Erzeugungsmethoden, Tests, Inspektionen, Bescheinigungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemaßnahmen, einschließlich der betreffenden Erfordernisse bezüglich Tier- und Pflanzentransporte, Bestimmungen für diesbezügliche statistische Methoden, Probenziehungs- und Risikobemessungsmethoden und Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften im direkten Zusammenhang mit Nahrungsmittelsicherheit.
2. Harmonisierung - Die Erstellung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3. Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
a) für Nahrungsmittelsicherheit die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von der Codex Alimentarius Commission hinsichtlich Nahrungsmittelzusätzen, Veterinärmedikamenten und Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Verunreinigungen, Analyse- und Probenziehungsmethoden sowie Codes und Richtlinien der hygienischen Praxis erstellt wurden;
b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt wurden;
c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, entwickelt wurden;
d) und für Angelegenheiten, die nicht durch obige Organisationen abgedeckt sind, die entsprechenden Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von anderen in Frage kommenden internationalen Organisationen, die allen Mitgliedern zur Mitgliedschaft offen stehen, veröffentlicht wurden; sie werden vom Komitee festgestellt.
4. Riskenbewertung - Die Einschätzung der Möglichkeit des Einschleppens, des Auftretens oder der Ausbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit innerhalb des Territoriums eines Mitglieds gemäß den sanitären und phytosanitären Maßnahmen, die angewendet werden könnten und der damit verbundenen potentiellen biologischen und wirtschaftlichen Konsequenzen; oder die Einschätzung der potentiellen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorhandensein von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln entstehen.
5. Angemessener sanitärer oder phytosanitärer Schutz - Jener Schutz, der den Mitgliedern angemessen erscheint, die sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen setzen, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auf ihrem Territorium zu schützen.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen dieses Konzept als „annehmbare Risikoschwelle''.
6. Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet - Ein Gebiet, sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes oder alle oder Teile mehrerer Länder, in denen, wie von den zuständigen Behörden bestätigt wird, ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann ein Gebiet sein, welches von einem anderen Gebiet - sei es innerhalb eines Teiles eines Landes oder in einer geographischen Region, die ganze Länder oder Teile davon umfaßt - umgeben ist oder dieses umgibt, an dieses angrenzt, von dem man weiß, daß ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit auftritt, das aber regionalen Kontrollmaßnahmen unterliegt, wie der Errichtung von Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen, die den in Frage kommenden Schädling oder die Krankheit eindämmen oder ausrotten.
7. Gebiet mit geringem Schädlings- oder Krankheitsbefall - Ein Gebiet, sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes oder alle oder Teile mehrerer Länder, dem von den zuständigen Behörden bestätigt wird, daß ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Ausmaß vorkommt und dieses Vorkommen wirksamen Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmaßnahmen unterliegt.
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*1) Für Zwecke dieser Begriffsbestimmungen umfaßt „Tier'' Fische und Wildfauna; „Pflanze'' Wälder und Wildflora; „Schädlinge'' umfassen Unkraut; „Verunreinigungen'' Pestizide und Rückstände veterinärer Medikamente sowie Fremdkörper.
Anl. 2
Anhang B
TRANSPARENZ DER SANITÄREN UND PHYTOSANITÄREN VORSCHRIFTEN
Veröffentlichung der Vorschriften
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle sanitären und phytosanitären Vorschriften *1), die erlassen wurden, sofort und auf solche Art veröffentlicht werden, daß dadurch den interessierten Mitgliedern ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen.
2. Außer in dringenden Fällen gewähren die Mitglieder eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen und deren Inkrafttreten, um so den Erzeugern in Ausfuhrländern, insbesondere in Entwicklungsland-Mitgliedern, Zeit zu geben, ihre Waren und Erzeugungsmethoden auf die Erfordernisse des Einfuhrlandes umzustellen.
Auskunftsstellen
3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die für die Beantwortung aller zweckdienlichen Fragen seitens der interessierten Mitglieder, aber auch für das Überlassen der folgenden Dokumente zuständig ist:
a) alle sanitären und phytosanitären Vorschriften, die innerhalb seines Territoriums erlassen oder vorgeschlagen wurden;
b) die Handhabung aller Kontrollen und Inspektionen, die Durchführung der Erzeugung und Quarantäne, Pestizidtoleranzen und Genehmigungsverfahren bei Nahrungsmittelzusätzen in seinem Gebiet;
c) Risikobewertungsverfahren, die in Betracht gezogenen Faktoren sowie die Bestimmung des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes;
d) die Mitgliedschaft und Teilnahme der Mitglieder oder einschlägiger Körperschaften in seinem Territorium an internationalen und regionalen sanitären und phytosanitären Organisationen und Systemen sowie an bilateralen und multilateralen Abkommen und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens und die Texte solcher Abkommen und Vereinbarungen.
4. Die Mitglieder stellen sicher, daß, falls Schriftstücke von interessierten Mitgliedern verlangt werden, diese zum selben Preis (falls ein solcher dafür bezahlt wurde) zur Verfügung gestellt werden wie an die eigenen Staatsangehörigen *2) und nur die tatsächlichen Zustellungskosten verrechnet werden.
Notifikationsverfahren
5. Wenn eine internationale Norm, Empfehlung oder Richtlinie nicht besteht oder der Inhalt einer vorgeschlagenen sanitären und phytosanitären Richtlinie nicht im wesentlichen der internationalen Norm, der internationalen Empfehlung oder Richtlinie entspricht, und wenn die Vorschrift beträchtliche Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, dann werden die Mitglieder:
a) eine Ankündigung frühzeitig veröffentlichen und zwar so, daß die interessierten Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich mit der zur Einführung vorgeschlagenen Vorschrift vertraut zu machen;
b) eine Notifikation an andere Mitglieder über das WTO-Sekretariat richten, welche Waren von der Vorschrift betroffen sind und auch Ziel und Zweck der beabsichtigten Vorschrift kurz dargestellt, bekanntgeben. Notifikationen dieser Art sind frühzeitig auszusenden, so daß Abänderungen noch vorgenommen und Stellungnahmen dazu berücksichtigt werden können;
c) auf Verlangen anderen Mitglieder Kopien der vorgeschlagenen Vorschriften zur Verfügung stellen und falls möglich, jene Teile kennzeichnen, die wesentlich von internationalen Normen, Empfehlungen oder Richtlinien abweichen;
d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie schriftliche Stellungnahmen abgeben und diese auf Verlangen erörtern können, so daß diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt werden können.
6. Wenn jedoch dringende Probleme des Gesundheitsschutzes für ein Mitglied auftreten oder aufzutreten drohen, braucht dieses Mitglied, wenn es dies für notwendig erachtet, die im Absatz 5 dieses Anhangs angeführten Schritte nicht zu setzen, wenn es:
a) sofort den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die betreffende Vorschrift und die davon betroffenen Waren notifiziert, Ziel und Zweck der Vorschrift und die Art des dringenden Problems/der dringenden Probleme kurz dargestellt, bekanntgibt;
b) auf Verlangen anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
c) anderen Mitgliedern gestattet, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Verlangen erörtert sowie die Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.
7. Die Notifizierung an das Sekretariat ist entweder in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen.
8. Die entwickelten Mitgliedsländer werden auf Verlangen anderer Mitglieder, Schriftstücke und falls diese umfangreich sind, Zusammenfassungen dieser Schriftstücke mit einer Begleitnote in Englisch, Französisch oder Spanisch zur Verfügung stellen.
9. Das Sekretariat wird unverzüglich Kopien dieser Notifikation allen Mitgliedern und interessierten internationalen Organisationen zusenden und die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam machen, die Waren betreffen, die für sie von besonderem Interesse sind.
10. Die Mitglieder werden eine einzige zentrale Behörde bestimmen, die für die Durchführung der Bestimmungen betreffend Notifikationsverfahren gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 dieses Anhangs auf nationaler Ebene zuständig ist.
Allgemeine Vorbehalte
11. Nichts in diesem Übereinkommen erfordert folgendes:
a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen oder die Veröffentlichung von Texten in einer anderen Sprache als der des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen den im Absatz 8 dieses Anhangs genannten Fall; oder
b) Preisgabe vertraulicher Informationen seitens der Mitglieder, wodurch die Durchsetzung sanitärer oder phytosanitärer legislativer Maßnahmen erschwert oder die legitimen kommerziellen Interessen bestimmter Unternehmen geschädigt würden.
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*1) Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die allgemein angewendet werden.
*2) In diesem Übereinkommen bezieht sich „Staatsangehörige” im Falle von gesonderten Zollgebieten, die Mitglied der WTO sind, auf natürliche oder juristische Personen, die in diesem Zollgebiet ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und wirksame industrielle, gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
Anl. 3
01.01.1995
Anhang C
KONTROLLE, INSPEKTION UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN *1)
1. Die Mitglieder stellen hinsichtlich jeglicher Verfahren zur Überprüfung und Erfüllung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen sicher, daß:
a) solche Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung in Angriff genommen und zu Ende geführt werden und zwar so, daß eingeführte Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden;
b) der gewöhnliche Zeitaufwand für jedes Verfahren öffentlich bekanntgegeben wird oder daß der hiefür erwartete Zeitaufwand dem Antragsteller auf Antrag mitgeteilt wird; bei Erhalt eines Antrages das zuständige Organ sofort die Vollständigkeit der Dokumentation prüft und den Antragsteller genau und vollständig über Mängel informiert; das zuständige Organ so bald wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise dem Antragsteller übermittelt, so daß dieser gegebenenfalls Berichtigungen vornehmen kann; auch wenn der Antrag mangelhaft ist, das zuständige Organ das Verfahren so weit wie möglich fortsetzt, sollte dies der Antragsteller wünschen; und, daß auf Antrag der Antragsteller über den Stand des Verfahrens informiert wird, wobei Verzögerungen erklärt werden;
c) Informationserfordernisse auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren Notwendige beschränkt sind, einschließlich der Genehmigung zur Verwendung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln;
d) die Vertraulichkeit von Informationen über eingeführte Waren, die sich im Zusammenhang mit der Kontrolle, Inspektion und Genehmigung ergibt, gewahrt wird, daß diese Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden und daß legitime kommerzielle Interessen geschützt sind;
e) Erfordernisse betreffend die Kontrolle, Inspektion und Genehmigung einzelner Proben einer Ware auf das Angemessene und Notwendige beschränkt sind;
f) Gebühren, die für die Verfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, mit jenen gleichwertig sind, die für eine inländische Ware oder eine Ware, die aus einem anderen Mitglied kommt, berechnet werden und, daß sie nicht höher sein sollen als die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung;
g) dieselben Kriterien bei der Platzwahl zur Durchführung der Verfahren und der Auswahl der Proben von eingeführten Waren gelten sollen, wie für inländische Waren, um den Antragstellern, Importeuren, Exporteuren oder ihren Vertretern so wenig Schwierigkeiten wie möglich zu bereiten;
h) bei jeder Änderung der Spezifikationen für eine Ware nach ihrer Kontrolle und Inspektion gegenüber den anwendbaren Vorschriften, das Verfahren für die veränderte Ware auf das Notwendige beschränkt wird, um zu entscheiden, ob man in gutem Glauben annehmen kann, daß die Ware noch immer den betreffenden Vorschriften entspricht;
i) ein Verfahren besteht, um Beschwerden über das Funktionieren solcher Verfahren zu überprüfen und Maßnahmen zur Berichtigung getroffen werden, wenn eine Beschwerde berechtigt ist.
Falls ein einführendes Mitglied ein System zur Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder für die Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln hat, welches den Zutritt für Waren auf Grund einer fehlenden Genehmigung zu seinem Inlandsmarkt verbietet oder beschränkt, wird das einführende Mitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Zutritt in Betracht ziehen, solange noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist.
2. Falls eine sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme Kontrollen auf der Erzeugungsebene vorsieht, wird das Mitglied, auf dessen Territorium die Erzeugung stattfindet, den notwendigen Beistand leisten, um eine solche Kontrolle und die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern.
3. Nichts in diesem Übereinkommen wird die Mitglieder davon abhalten, eine angemessene Inspektion auf ihrem eigenen Territorium durchzuführen.
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*1) Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren umfassen unter anderem Verfahren zur Probenziehung, Tests und Bescheinigungen.