01.01.1995
Anhang C
KONTROLLE, INSPEKTION UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN *1)
1. Die Mitglieder stellen hinsichtlich jeglicher Verfahren zur Überprüfung und Erfüllung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen sicher, daß:
a) solche Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung in Angriff genommen und zu Ende geführt werden und zwar so, daß eingeführte Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden;
b) der gewöhnliche Zeitaufwand für jedes Verfahren öffentlich bekanntgegeben wird oder daß der hiefür erwartete Zeitaufwand dem Antragsteller auf Antrag mitgeteilt wird; bei Erhalt eines Antrages das zuständige Organ sofort die Vollständigkeit der Dokumentation prüft und den Antragsteller genau und vollständig über Mängel informiert; das zuständige Organ so bald wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise dem Antragsteller übermittelt, so daß dieser gegebenenfalls Berichtigungen vornehmen kann; auch wenn der Antrag mangelhaft ist, das zuständige Organ das Verfahren so weit wie möglich fortsetzt, sollte dies der Antragsteller wünschen; und, daß auf Antrag der Antragsteller über den Stand des Verfahrens informiert wird, wobei Verzögerungen erklärt werden;
c) Informationserfordernisse auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren Notwendige beschränkt sind, einschließlich der Genehmigung zur Verwendung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln;
d) die Vertraulichkeit von Informationen über eingeführte Waren, die sich im Zusammenhang mit der Kontrolle, Inspektion und Genehmigung ergibt, gewahrt wird, daß diese Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden und daß legitime kommerzielle Interessen geschützt sind;
e) Erfordernisse betreffend die Kontrolle, Inspektion und Genehmigung einzelner Proben einer Ware auf das Angemessene und Notwendige beschränkt sind;
f) Gebühren, die für die Verfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, mit jenen gleichwertig sind, die für eine inländische Ware oder eine Ware, die aus einem anderen Mitglied kommt, berechnet werden und, daß sie nicht höher sein sollen als die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung;
g) dieselben Kriterien bei der Platzwahl zur Durchführung der Verfahren und der Auswahl der Proben von eingeführten Waren gelten sollen, wie für inländische Waren, um den Antragstellern, Importeuren, Exporteuren oder ihren Vertretern so wenig Schwierigkeiten wie möglich zu bereiten;
h) bei jeder Änderung der Spezifikationen für eine Ware nach ihrer Kontrolle und Inspektion gegenüber den anwendbaren Vorschriften, das Verfahren für die veränderte Ware auf das Notwendige beschränkt wird, um zu entscheiden, ob man in gutem Glauben annehmen kann, daß die Ware noch immer den betreffenden Vorschriften entspricht;
i) ein Verfahren besteht, um Beschwerden über das Funktionieren solcher Verfahren zu überprüfen und Maßnahmen zur Berichtigung getroffen werden, wenn eine Beschwerde berechtigt ist.
Falls ein einführendes Mitglied ein System zur Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder für die Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln hat, welches den Zutritt für Waren auf Grund einer fehlenden Genehmigung zu seinem Inlandsmarkt verbietet oder beschränkt, wird das einführende Mitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Zutritt in Betracht ziehen, solange noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist.
2. Falls eine sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme Kontrollen auf der Erzeugungsebene vorsieht, wird das Mitglied, auf dessen Territorium die Erzeugung stattfindet, den notwendigen Beistand leisten, um eine solche Kontrolle und die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern.
3. Nichts in diesem Übereinkommen wird die Mitglieder davon abhalten, eine angemessene Inspektion auf ihrem eigenen Territorium durchzuführen.
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*1) Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren umfassen unter anderem Verfahren zur Probenziehung, Tests und Bescheinigungen.
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