Artikel 11
Konsultationen und Streitbeilegung
1. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens Anwendung, außer es ist darin etwas anderes ausdrücklich vorgesehen.
2. Bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens, bei dem es um wissenschaftliche oder technische Fragen geht, soll ein Untersuchungsausschuß den Rat von Sachverständigen einholen, die vom Untersuchungsausschuß nach Konsultationen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann der Untersuchungsausschuß, wenn er dies für angemessen hält, eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder auf Wunsch einer der Streitparteien oder auf Grund eigener Initiative, die einschlägigen internationalen Organisationen konsultieren.
3. Nichts in diesem Übereinkommen wird die Rechte der Mitglieder im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen beeinträchtigen, einschließlich der Rechte, die guten Dienste oder die Streitbeilegungsmechanismen anderer internationaler Organisationen oder solcher, die unter irgendwelchen internationalen Vereinbarungen eingerichtet wurden, in Anspruch zu nehmen.
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