01.01.1995
Artikel 4
Äquivalenz
1. Die Mitglieder betrachten die sanitären und phytosanitären Maßnahmen anderer Mitglieder als äquivalent, auch wenn diese sich von ihren eigenen unterscheiden oder von denen anderer Mitglieder, die mit der gleichen Ware handeln, wenn das ausführende dem einführenden Mitglied objektiv darlegt, daß seine Maßnahmen den angemessenen sanitären und phytosanitären Schutz des einführenden Mitglieds erreichen. Zu diesem Zweck ist dem einführenden Mitglied auf Verlangen die geeignete Möglichkeit zur Inspektion, Überprüfung und zu anderen diesbezüglichen Vorgangsweisen zu gewähren.
2. Die Mitglieder treten auf Verlangen in Konsultationen ein, mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Abkommen über die Anerkennung der Äquivalenz bestimmter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen zu erreichen.
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