01.01.1995
Artikel 6
Anpassungen an regionale Bedingungen, einschließlich schädlings- oder
krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Schädlings- oder
Krankheitsbefall
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen an die sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten des Gebietes angepaßt sind - sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes, oder alle oder Teile verschiedener Länder - aus dem eine Ware stammt und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten einer Region berücksichtigen die Mitglieder unter anderem den Befall mit speziellen Schädlingen oder Krankheiten, das Vorhandensein von Ausrottungs- oder Bekämpfungsprogrammen und geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt worden sein könnten.
2. Die Mitglieder anerkennen vor allem die Konzepte schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete und von Gebieten mit geringem Schädlings- oder Krankheitsbefall. Die Bestimmung solcher Gebiete ist auf folgende Faktoren zu gründen: geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit sanitärer oder phytosanitärer Kontrollen.
3. Behaupten ausführende Mitglieder, daß Gebiete innerhalb ihrer Territorien schädlings- oder krankheitsfrei seien oder nur einen geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall aufweisen, müssen sie den notwendigen Beweis dafür erbringen, um so den einführenden Mitgliedern objektiv zeigen zu können, daß solche Gebiete tatsächlich schädlings- oder krankheitsfrei sind und wahrscheinlich bleiben werden beziehungsweise Gebiete mit einem geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall sind. Zu diesem Zweck wird auf Verlangen dem einführenden Mitglied ein angemessener Zutritt zwecks Inspektion, Test und anderen einschlägigen Vorgangsweisen gewährt.
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