Anhang B
TRANSPARENZ DER SANITÄREN UND PHYTOSANITÄREN VORSCHRIFTEN
Veröffentlichung der Vorschriften
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle sanitären und phytosanitären Vorschriften *1), die erlassen wurden, sofort und auf solche Art veröffentlicht werden, daß dadurch den interessierten Mitgliedern ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen.
2. Außer in dringenden Fällen gewähren die Mitglieder eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen und deren Inkrafttreten, um so den Erzeugern in Ausfuhrländern, insbesondere in Entwicklungsland-Mitgliedern, Zeit zu geben, ihre Waren und Erzeugungsmethoden auf die Erfordernisse des Einfuhrlandes umzustellen.
Auskunftsstellen
3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die für die Beantwortung aller zweckdienlichen Fragen seitens der interessierten Mitglieder, aber auch für das Überlassen der folgenden Dokumente zuständig ist:
a) alle sanitären und phytosanitären Vorschriften, die innerhalb seines Territoriums erlassen oder vorgeschlagen wurden;
b) die Handhabung aller Kontrollen und Inspektionen, die Durchführung der Erzeugung und Quarantäne, Pestizidtoleranzen und Genehmigungsverfahren bei Nahrungsmittelzusätzen in seinem Gebiet;
c) Risikobewertungsverfahren, die in Betracht gezogenen Faktoren sowie die Bestimmung des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes;
d) die Mitgliedschaft und Teilnahme der Mitglieder oder einschlägiger Körperschaften in seinem Territorium an internationalen und regionalen sanitären und phytosanitären Organisationen und Systemen sowie an bilateralen und multilateralen Abkommen und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens und die Texte solcher Abkommen und Vereinbarungen.
4. Die Mitglieder stellen sicher, daß, falls Schriftstücke von interessierten Mitgliedern verlangt werden, diese zum selben Preis (falls ein solcher dafür bezahlt wurde) zur Verfügung gestellt werden wie an die eigenen Staatsangehörigen *2) und nur die tatsächlichen Zustellungskosten verrechnet werden.
Notifikationsverfahren
5. Wenn eine internationale Norm, Empfehlung oder Richtlinie nicht besteht oder der Inhalt einer vorgeschlagenen sanitären und phytosanitären Richtlinie nicht im wesentlichen der internationalen Norm, der internationalen Empfehlung oder Richtlinie entspricht, und wenn die Vorschrift beträchtliche Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, dann werden die Mitglieder:
a) eine Ankündigung frühzeitig veröffentlichen und zwar so, daß die interessierten Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich mit der zur Einführung vorgeschlagenen Vorschrift vertraut zu machen;
b) eine Notifikation an andere Mitglieder über das WTO-Sekretariat richten, welche Waren von der Vorschrift betroffen sind und auch Ziel und Zweck der beabsichtigten Vorschrift kurz dargestellt, bekanntgeben. Notifikationen dieser Art sind frühzeitig auszusenden, so daß Abänderungen noch vorgenommen und Stellungnahmen dazu berücksichtigt werden können;
c) auf Verlangen anderen Mitglieder Kopien der vorgeschlagenen Vorschriften zur Verfügung stellen und falls möglich, jene Teile kennzeichnen, die wesentlich von internationalen Normen, Empfehlungen oder Richtlinien abweichen;
d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie schriftliche Stellungnahmen abgeben und diese auf Verlangen erörtern können, so daß diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt werden können.
6. Wenn jedoch dringende Probleme des Gesundheitsschutzes für ein Mitglied auftreten oder aufzutreten drohen, braucht dieses Mitglied, wenn es dies für notwendig erachtet, die im Absatz 5 dieses Anhangs angeführten Schritte nicht zu setzen, wenn es:
a) sofort den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die betreffende Vorschrift und die davon betroffenen Waren notifiziert, Ziel und Zweck der Vorschrift und die Art des dringenden Problems/der dringenden Probleme kurz dargestellt, bekanntgibt;
b) auf Verlangen anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
c) anderen Mitgliedern gestattet, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Verlangen erörtert sowie die Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.
7. Die Notifizierung an das Sekretariat ist entweder in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen.
8. Die entwickelten Mitgliedsländer werden auf Verlangen anderer Mitglieder, Schriftstücke und falls diese umfangreich sind, Zusammenfassungen dieser Schriftstücke mit einer Begleitnote in Englisch, Französisch oder Spanisch zur Verfügung stellen.
9. Das Sekretariat wird unverzüglich Kopien dieser Notifikation allen Mitgliedern und interessierten internationalen Organisationen zusenden und die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam machen, die Waren betreffen, die für sie von besonderem Interesse sind.
10. Die Mitglieder werden eine einzige zentrale Behörde bestimmen, die für die Durchführung der Bestimmungen betreffend Notifikationsverfahren gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 dieses Anhangs auf nationaler Ebene zuständig ist.
Allgemeine Vorbehalte
11. Nichts in diesem Übereinkommen erfordert folgendes:
a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen oder die Veröffentlichung von Texten in einer anderen Sprache als der des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen den im Absatz 8 dieses Anhangs genannten Fall; oder
b) Preisgabe vertraulicher Informationen seitens der Mitglieder, wodurch die Durchsetzung sanitärer oder phytosanitärer legislativer Maßnahmen erschwert oder die legitimen kommerziellen Interessen bestimmter Unternehmen geschädigt würden.
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*1) Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die allgemein angewendet werden.
*2) In diesem Übereinkommen bezieht sich „Staatsangehörige” im Falle von gesonderten Zollgebieten, die Mitglied der WTO sind, auf natürliche oder juristische Personen, die in diesem Zollgebiet ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und wirksame industrielle, gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
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