01.01.1995
Artikel 13
Durchführung
Die Mitglieder sind im Rahmen dieses Übereinkommens für die Beachtung aller darin enthaltenen Verpflichtungen voll verantwortlich. Die Mitglieder formulieren und wenden positive Maßnahmen und Mechanismen an, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auch von Organen, die nicht zentrale Regierungsbehörden sind, zu unterstützen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Körperschaften auf ihrem Territorium, aber auch regionale Organe, bei denen einschlägige Körperschaften innerhalb ihres Territoriums Mitglieder sind, den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen. Überdies treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die solche regionale oder nichtstaatliche Körperschaften oder lokale Regierungsstellen unmittelbar oder mittelbar veranlassen oder ermutigen, in einer mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht vereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, daß sie die Dienste von nichtstaatlichen Körperschaften zur Durchführung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Körperschaften die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
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