01.01.1995
Artikel 10
Besondere und differenzierte Behandlung
1. Bei der Vorbereitung und Anwendung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen berücksichtigen die Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder und im besonderen die der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer.
2. Dort, wo der angemessene sanitäre oder phytosanitäre Schutz Raum für die stufenweise Einführung neuer sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen bietet, sollen längerfristige Rahmenbedingungen für deren Durchführung bei solchen Waren erstellt werden, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, damit ihre Ausfuhrmöglichkeiten gewahrt bleiben.
3. Um sicherzustellen, daß Entwicklungsland-Mitglieder auch in der Lage sind, den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu entsprechen, ist das Komitee ermächtigt, solchen Ländern auf Verlangen bestimmte zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Gesamtheit oder eines Teiles der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse in Betracht gezogen werden.
4. Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme der Entwicklungsland-Mitglieder an den einschlägigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
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