01.01.1995
Artikel 9
Technische Hilfe
1. Die Mitglieder stimmen überein, die Beistellung technischer Hilfe an andere Mitglieder zu erleichtern, im besonderen an Entwicklungsland-Mitglieder, sei es bilateral oder über die einschlägigen internationalen Organisationen. Eine solche Hilfe kann unter anderem auf den Gebieten der Verarbeitungstechnologie, Forschung und Infrastruktur, einschließlich der Einrichtung nationaler Normsetzungsorgane, gewährt werden und kann in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen erfolgen, einschließlich solcher zum Zwecke der Erlangung technischer Gutachten, Ausbildung und Ausstattung, damit diesen Ländern die Möglichkeit geboten wird, sich sanitären oder phytosanitären Maßnahmen anzupassen und jenen zu entsprechen, die notwendig sind, um den auf ihren Ausfuhrmärkten angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
2. Dort, wo beträchtliche Investitionen für ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied notwendig sind, um die sanitären oder phytosanitären Erfordernisse eines einführenden Mitglieds zu erfüllen, wird letzteres eine solche technische Hilfe in Betracht ziehen, mit der das Entwicklungsland-Mitglied in die Lage versetzt wird, seine Marktzutrittsmöglichkeiten für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und zu erweitern.
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