01.01.1995
Anhang A
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN *1)
1. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme -
Jede Maßnahme, die angewendet wird:
a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Territorium des Mitglieds vor Risken, die aus der Einschleppung, dem Auftreten oder der Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
b) zum Schutz des menschlichen oder tierischen Lebens oder der Gesundheit vor Risken, die aus Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
c) zum Schutz des menschlichen oder tierischen Lebens oder der Gesundheit im Territorium des Mitglieds vor Risken, die von Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Waren übertragen werden, oder durch Einschleppen, Auftreten oder Verbreitung von Schädlingen entstehen; oder
d) um anderen Schaden innerhalb des Territoriums des Mitglieds durch Einschleppen, Auftreten oder Verbreitung von Schädlingen zu verhindern oder zu begrenzen.
Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen umfassen alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen und Verfahren sowie unter anderem: Endproduktkriterien, Verarbeitungs- und Erzeugungsmethoden, Tests, Inspektionen, Bescheinigungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemaßnahmen, einschließlich der betreffenden Erfordernisse bezüglich Tier- und Pflanzentransporte, Bestimmungen für diesbezügliche statistische Methoden, Probenziehungs- und Risikobemessungsmethoden und Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften im direkten Zusammenhang mit Nahrungsmittelsicherheit.
2. Harmonisierung - Die Erstellung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3. Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
a) für Nahrungsmittelsicherheit die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von der Codex Alimentarius Commission hinsichtlich Nahrungsmittelzusätzen, Veterinärmedikamenten und Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Verunreinigungen, Analyse- und Probenziehungsmethoden sowie Codes und Richtlinien der hygienischen Praxis erstellt wurden;
b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt wurden;
c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, entwickelt wurden;
d) und für Angelegenheiten, die nicht durch obige Organisationen abgedeckt sind, die entsprechenden Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von anderen in Frage kommenden internationalen Organisationen, die allen Mitgliedern zur Mitgliedschaft offen stehen, veröffentlicht wurden; sie werden vom Komitee festgestellt.
4. Riskenbewertung - Die Einschätzung der Möglichkeit des Einschleppens, des Auftretens oder der Ausbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit innerhalb des Territoriums eines Mitglieds gemäß den sanitären und phytosanitären Maßnahmen, die angewendet werden könnten und der damit verbundenen potentiellen biologischen und wirtschaftlichen Konsequenzen; oder die Einschätzung der potentiellen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorhandensein von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln entstehen.
5. Angemessener sanitärer oder phytosanitärer Schutz - Jener Schutz, der den Mitgliedern angemessen erscheint, die sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen setzen, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auf ihrem Territorium zu schützen.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen dieses Konzept als „annehmbare Risikoschwelle''.
6. Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet - Ein Gebiet, sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes oder alle oder Teile mehrerer Länder, in denen, wie von den zuständigen Behörden bestätigt wird, ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann ein Gebiet sein, welches von einem anderen Gebiet - sei es innerhalb eines Teiles eines Landes oder in einer geographischen Region, die ganze Länder oder Teile davon umfaßt - umgeben ist oder dieses umgibt, an dieses angrenzt, von dem man weiß, daß ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit auftritt, das aber regionalen Kontrollmaßnahmen unterliegt, wie der Errichtung von Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen, die den in Frage kommenden Schädling oder die Krankheit eindämmen oder ausrotten.
7. Gebiet mit geringem Schädlings- oder Krankheitsbefall - Ein Gebiet, sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes oder alle oder Teile mehrerer Länder, dem von den zuständigen Behörden bestätigt wird, daß ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Ausmaß vorkommt und dieses Vorkommen wirksamen Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmaßnahmen unterliegt.
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*1) Für Zwecke dieser Begriffsbestimmungen umfaßt „Tier'' Fische und Wildfauna; „Pflanze'' Wälder und Wildflora; „Schädlinge'' umfassen Unkraut; „Verunreinigungen'' Pestizide und Rückstände veterinärer Medikamente sowie Fremdkörper.
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