01.01.1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle sanitären und phytosanitären Maßnahmen Anwendung, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den internationalen Handel haben können. Solche Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die im Anhang A enthaltenen Begriffsbestimmungen.
3. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
4. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Rechte der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse betreffend Maßnahmen, die nicht dem Wirkungsbereich dieses Übereinkommens unterliegen.
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