01.01.1995
Artikel 5
Bewertung der Risken und Festlegung des angemessenen sanitären oder
phytosanitären Schutzes
1. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen auf einer den Umständen entsprechenden Bewertung der Risken für das Leben oder die Gesundheit für Menschen, Tiere oder Pflanzen beruhen, wobei Risikobewertungstechniken berücksichtigt werden, die von den diesbezüglichen internationalen Organisationen entwickelt wurden.
2. Bei der Bewertung der Risken berücksichtigen die Mitglieder:
verfügbare wissenschaftliche Beweise, einschlägige Verfahren und Erzeugungsmethoden, sachdienliche Inspektion, Test- und Probenziehungsmethoden, Verbreitung bestimmter Erkrankungen oder Schädlinge, das Vorhandensein schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, entsprechende ökologische Umweltbedingungen, Quarantäne oder andere Maßnahmen.
3. Bei Bewertung des Risikos für das Leben und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und bei der Festlegung des angemessenen sanitären und phytosanitären Schutzes, berücksichtigen die Mitglieder als entsprechende wirtschaftliche Faktoren: den möglichen Schaden in Form von Erzeugungs- oder Absatzverlusten im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit beim einführenden Mitglied, weiters auch die Kosten der Bekämpfung oder Vernichtung sowie die relative Kosteneffizienz alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4. Die Mitglieder sollen bei der Festlegung des geeigneten Niveaus des sanitären oder phytosanitären Schutzes berücksichtigen, daß die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst klein gehalten werden.
5. Mit dem Ziel einer folgerichtigen Anwendung des Konzeptes des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes gegen Risken für Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, hat jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede bei diesem Schutz, den es in verschiedenen Situationen angemessen findet, zu vermeiden, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen. Die Mitglieder werden in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Komitee zusammenarbeiten, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Durchführung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung dieser Richtlinien zieht das Komitee alle entsprechenden Faktoren in Betracht, einschließlich der außergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Aufrechterhaltung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit *1) sicher, daß solche Maßnahmen für den Handel nicht einschränkender sind, als dies zur Erreichung seines angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes erforderlich ist.
7. In Fällen, in denen der diesbezügliche wissenschaftliche Beweis unzureichend ist, kann ein Mitglied vorübergehend sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Information treffen, einschließlich jener von einschlägigen internationalen Organisationen, wie auch von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die von anderen Mitgliedern angewendet wurden. Unter diesen Umständen werden sich die Mitglieder die nötige Zusatzinformation für eine objektivere Bewertung der Risken beschaffen und die sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme dementsprechend in einem angemessenen Zeitraum überprüfen.
8. Wenn ein Mitglied die begründete Auffassung vertritt, daß eine bestimmte sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder aufrechterhalten wird, seine Ausfuhren behindert oder zu behindern droht und diese Maßnahme sich nicht auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen stützt oder solche Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht bestehen, kann eine Erklärung der Gründe für eine solche sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme verlangt werden. Das Mitglied, das diese Maßnahme aufrechterhält, gibt eine solche Erklärung ab.
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*1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht mehr handelshemmend als notwendig, ausgenommen es besteht eine andere zumutbare Maßnahme, die unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz erreicht und wesentlich weniger den Handel beeinträchtigt.
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