01.01.1995
Artikel 3
Harmonisierung
1. Zur Harmonisierung der sanitären und phytosanitären Maßnahmen im weitestmöglichen Umfang stützen die Mitglieder ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen auf allenfalls bestehende internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit in diesem Übereinkommen, insbesondere im Absatz 3 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
2. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, werden als notwendig erachtet, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, und gelten als vereinbar mit den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
3. Die Mitglieder können sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen einführen oder beibehalten, die einen höheren Grad an sanitären oder phytosanitären Schutz erzielen, als jenen, der durch Maßnahmen, die auf den betreffenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhen, erzielt würde, wenn es dafür eine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt oder wenn ein Mitglied feststellt, daß dieser höhere sanitäre oder phytosanitäre Schutz in Folge der betreffenden Bestimmungen des Artikels 5 *1) Absätze 1 bis 8 angemessen sei. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Maßnahmen, die einen anderen sanitären und phytosanitären Schutz zur Folge haben, als wenn er auf der Grundlage von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erzielt worden wäre, nicht unvereinbar mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
4. Die Mitglieder werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den betreffenden internationalen Organisationen und ihren nachgeordneten Organen, insbesondere der Codex Alimentarius Commission, des Internationalen Tierseuchenamts und in den internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, voll ihren Teil zur Förderung der Entwicklung und zur regelmäßigen Überprüfung von Normen, Richtlinien und Empfehlungen hinsichtlich aller Aspekte sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen im Rahmen dieser Organisationen beitragen.
5. Das Komitee für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt), das gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 vorgesehen ist, wird eine Methode zur Überwachung der internationalen Harmonisierung entwickeln und die diesbezüglichen Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen koordinieren.
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*1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 gibt es dann eine wissenschaftliche Rechtfertigung, wenn ein Mitglied auf der Grundlage der Untersuchung und Bewertung erhältlicher, wissenschaftlicher Informationen gemäß den bezughabenden Bestimmungen in diesem Übereinkommen feststellt, daß die bezughabenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
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