01.01.1995
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Verpflichtungen
1. Die Mitglieder haben das Recht, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nur in einem solchen Ausmaß angewendet werden, das notwendig ist, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, diese Maßnahmen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und nicht ohne ausreichende wissenschaftliche Beweise aufrecht erhalten werden, soweit im Artikel 5 Absatz 7 nichts anderes vorgesehen ist.
3. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern darstellen, bei denen identische oder ähnliche Verhältnisse bestehen, einschließlich zwischen ihrem eigenen Territorium und dem anderer Mitglieder. Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen werden nicht so angewendet, daß sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4. Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, gelten als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Mitglieder im Rahmen der Bestimmungen des GATT 1994, das sich auf die Anwendung von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen - insbesondere die Bestimmungen des Artikels XX lit. b - bezieht.
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