01.01.1995
Artikel 14
Schlußbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7, auf die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer bestehenden sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben und zwar in Fällen, in denen eine solche Anwendung auf Grund mangelnden technischen Fachwissens, technischer Infrastruktur oder Ressourcen nicht möglich ist.
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