(1) Auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.
In den auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der Vollziehung der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule beziehungsweise Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7, 7a und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.
(8) Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß.
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 14a
…und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen; b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit…
Art. 14
…den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten. (2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im…
Art. 102
…des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen. (3) Dem Bund bleibt…
Art. 21
…Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die ordentlichen…
VKG · Väter-Karenzgesetz
§ 1 Geltungsbereich
… 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, 3. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund, 4. Dienstverhältnisse gem. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind. (1a) Dieses Bundesgesetz gilt sinngemäß auch für das Arbeitsverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs…
Art. 19 Vollziehung
…forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), das Land; 3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen, 4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit…
§ 13 Vollziehung
…forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), das Land; 3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen, 4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit…
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 40 Anwendungsbereich
…„Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist, 5. „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind, 6…
APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
… 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in 1. einem Dienstverhältnis zum Bund, 2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG, 3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder 4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs…
§ 29 Wirksamkeit und Vollziehung
…im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport; 3. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG), b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der…
§ 1 Geltungsbereich
…Vertrag beruht, 2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, 3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und 4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist. (2) Ausgenommen sind…
MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 18
…2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist, 3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG, 4. gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz…
§ 39 Inkrafttreten und Vollziehung
…Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht die Erlassung von Durchführungsverordnungen dem Bund vorbehalten ist, den Ländern. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind für…
§ 1 Geltungsbereich
…3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist. (4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen…
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG. (3) Zentrallehranstalten sind: 1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, 2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V, 3. die Höhere Graphische…
Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 1 Anwendungsbereich
…des § 38 beziehen. (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist. (4) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind § 4 sowie…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 2
…Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.…
§ 114 Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist, 3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 128 Abs. 2 und 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet…
§ 128
…1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht…
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. (3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 1. die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher; 2. Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. …
NÖ Mutterschutz-Landesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…auf deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.Nr. 287/1984, anzuwenden ist oder 2. deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist. …
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 82 § 82
…von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10 und im Art. 14a Abs. 8 B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für…
Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
§ 1 § 1
…einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landesbediensteten einschließlich der Landeslehrer. Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht: Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens im Sinn des Art. 14a B-VG mit Ausnahme des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und Landesvertragslehrer; rechtliche Angelegenheiten der Landwirtschaft und der agrarischen Marktordnung, der Fischerei, der…