(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Dienstnehmerinnen,
2. Heimarbeiterinnen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt,
2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
(4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(5) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind § 3 sowie § 5 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für 1. Dienstnehmerinnen, 2. Heimarbeiterinnen. (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl…
§ 18
…Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis 1. zum Bund, 2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist, 3. gemäß Art. 14 Abs…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 20 Auflösung des Dienstverhältnisses
…sind. (7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.…
§ 32 Management-Training
…1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele…
§ 48 Dienstplan
…1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich…
§ 37 Nebentätigkeit
…1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7a Teilzeitarbeit
…2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden. (9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, und Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. (10) Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Ausschreibung von…
§ 7d Wiedereingliederungsteilzeit
…1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen…
§ 7c Pflegeteilzeit
…1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7b Abs. 1 können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin…
§ 7b Pflegekarenz
…1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege…
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 48 Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
…1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im…
§ 58b Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
…1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz…
§ 40 Nebenbeschäftigung
…Landeslehrer, 1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder 3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes…
§ 58d Sabbatical
…1) Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn 1…
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