(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und
4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,.
Rückverweise
APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 29 Wirksamkeit und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. (1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs…
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
…Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in 1. einem Dienstverhältnis zum Bund, 2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG, 3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. …