(1) Dieses Gesetz gilt - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Dienstnehmerinnen, die in Betrieben tätig sind, gelten nur § 38 sowie die §§ 39 und 40, soweit sie sich auf die Bestimmung des § 38 beziehen.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
(4) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind § 4 sowie § 7 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Gesetz gilt - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer…
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr…
§ 41 Übergangsbestimmungen
…1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens auf die im § 1 angeführten Dienstnehmerinnen…