§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes — APSG
Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
1. einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder
4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
stehen.
§ 19 APSG · APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
…ABSCHNITT III § 19. Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in 1. einem Dienstverhältnis zum Bund…
§ 2 Sonderbestimmungen
…Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt 1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen, 2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146. (2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den §…
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