§ 18 — MSchG
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
1. zum Bund,
2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
4. gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (Anm. 1)
(_______
Anm. 1: Art. 20 Z 1 der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, lautet: „In § 18 wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 18 MSchG · MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 18 Mutterschutzgesetz 1979
…Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes § 18. Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis 1…
§ 2 Mutterschutzgesetz 1979
…Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen; 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen…
Rückverweise