Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Rückverweise
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 82 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ …
§ 114 Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird: 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, 2. das Pensionsgesetz 1965…
§ 55a
…Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994…
§ 65c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§…