Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 23.07.2025, Zl. 2025-0.568.531, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruchkopf bezeichneten Bescheid wies der Bundesminister für Bildung den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz des 4. Jahrganges im Schuljahr 2024/2025 der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XX, 1200 Wien, Wexstraße 19-23, vom 18.06.2025 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des als „Einspruch“ bezeichneten Widerspruchs noch keine bekämpfbare Entscheidung erlassen worden sei, weshalb sich das erhobene Rechtsmittel als unzulässig erweise.
2. Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an die Bildungsdirektion Wien als belangte Behörde gegen den „Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 23.07.2025, GZ: 2025-0.568.531“. Inhaltlich wurde die Beschwerde damit begründet, dass der verfrüht eingebrachte Widerspruch dadurch saniert sei, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Entscheidung schon zwingend bekannt gewesen sei.
3. Mit Schreiben vom 05.08.2025 legte der Bundesminister für Bildung die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebraucht zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.07.2025 wies der Bundesminister für Bildung den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz des 4. Jahrganges im Schuljahr 2024/2025 der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XX, 1200 Wien, Wexstraße 19-23, vom 18.06.2025 zurück.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich an die Bildungsdirektion Wien als belangte Behörde und gegen den „Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 23.07.2025, GZ: 2025-0.568.531“.
Der Schriftsatz wurde vorab per E-Mail sowohl bei der Bildungsdirektion für Wien (office@bildung-wien.gv.at) als auch bei der Sachbearbeiterin im Bundesministerium für Bildung ( XXXX ) eingebracht. Die E-Mailadresse der Bildungsdirektion für Wien scheint im Gegensatz zu jener der Sachbearbeiterin auf dem bekämpften Bescheid nicht auf.
Der angefochtene Bescheid wurde nicht mit der Beschwerde übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ausführungen im bekämpften Bescheid und dem Inhalt der Beschwerde. Die Bezeichnung der belangten Behörde ergibt sich unmissverständlich aus der auf der Beschwerde angebrachten Anschrift („An die Bildungsdirektion Wien“). Selbst wenn man unterstellt, dass im Anschluss an die Bezeichnung der Behörde die postalische Anschrift des Bundesministeriums für Bildung sowie die nähere – im Kopf des gegenständlichen Bescheides angeführte – Spezifizierung „BMB-II/4 (Schulrechtsvollzug)“ angeführt ist, vermag dies nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bundesminister für Bildung als belangte Behörde anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als im Rubrum unter der Rubrik „Angefochtener Bescheid“ ebenso unmissverständlich der „Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 23.07.2025, GZ: 2025-0.568.531“ ausgewiesen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
§ 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet (auszugsweise):
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
[…]“
§ 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, lautet (auszugsweise):
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.
(3) Zentrallehranstalten sind:
[…]
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
[…]“
3.1.2. Rechtsprechung der Höchstgerichte
Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG 2014 (2112 BlgNR 24. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 materiell jenen des § 63 Abs. 3 AVG. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung, wonach die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte aber damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (siehe VwGH vom 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (siehe VwGH vom 20.08.2017, Ra 2016/17/0197).
Die Bezeichnung des Bescheides, und damit auch die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (siehe VwGH vom 08.10.2014, 2013/10/0262).
An eine jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist die Behörde aber gebunden, auch wenn der Rechtsmittelwerber eigentlich einen anderen Bescheid bekämpfen wollte (vgl. VwGH vom 22. 11. 2005, 2005/01/0603).
Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Ra 2014/17/0035).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zwar, den im Spruchkopf bezeichneten Bescheid anzufechten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht jedoch kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerde – in ihrer Auslegung nach ihrem objektiven Erklärungswert – gegen die Bildungsdirektion für Wien als belangte Behörde richtet.
Wie oben festgestellt, war bereits Adressat des Beschwerdeschriftsatzes die „Bildungsdirektion Wien“. Ebenso scheint im Rubrum unter „Belangte Behörde“ der Wortlaut „Bildungsdirektion Wien“ auf und wird als „Angefochtener Bescheid“ „Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 23.07.2025, GZ 2025-0.568.531) angeführt. Eine Umdeutung von „Bildungsdirektion Wien“ in „Bundesminister für Bildung“ ist dem Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund des klaren Wortlautes verwehrt.
Jeder Zweifel an der gewillkürten Stellung der Bildungsdirektion für Wien als belangte Behörde wird im Übrigen dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerde vorab an die offizielle E-Mail-Adresse der Bildungsdirektion übermittelt wurde, welche aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgeht. Dies setzt zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer durch eine eigenständige gedankliche Willensbildung und entsprechende Handlung die Bildungsdirektion als Empfängerin der Beschwerde bestimmt hat. Damit ist die Beschwerde vom 31.07.2015 auch keiner Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 23.07.2025, Zl. 2025-0.568.531 erweist sich daher als unzulässig.
3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.