(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:
1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen;
2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden. § 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes; 2. im Magistrats…
§ 7a Einkommensberichte des Landes
…1) Die Landesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommensanalyse der von § 2 umfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Landes zu erstellen. Dieser Bericht hat zumindest Angaben über 1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen,Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
…1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob 1. eine Diskriminierung nach den §§…
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