(1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören;
2. in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1. die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;
2. Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet;
3. Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten. (2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt…
§ 8 Hauptgruppen
…1) Die Dienststellen im Sinn des § 4 sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich…
§ 4 Dienststellen
…der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser…
§ 51b
…1) Für die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ noch kein Betriebsrat…